Petition gegen Jungenbeschneidung

Jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland hat das Recht eine Petition an den Bundestag zu richten. Diese eingegangenen Petitionen werden auf der Internet-Seite des Bundestages veröffentlicht. Wirklich alle?

In der Presse, in Film, Fernsehen, sowie im Netz begegnet uns in den letzten Jahren immer wieder das Wort „Genitalverstümmelung“: Im fernen Afrika, in vielen moslemischen Ländern, vereinzelt durch Eingewanderte aus diesen Gebieten auch in Europa, werden tatsächlich Mädchen beschnitten. So ist es zu lesen und zu hören und die Gesellschaft selbsternannter "Gutmenschen" ist sich einig: Beschneidung von Mädchen ist verwerflich, egal ob „pharaonische“ Beschneidung + Vernähung oder auch nur die Amputation der (sehr kleinen) Klitorisvorhaut. So weit, so gut. 

Doch nun kommt es, dass kritisch denkende Zeitgenossen auf den selbständigen Gedanken gekommen sind, Genitalverstümmelungen auch dann nicht akzeptabel zu finden, wenn es „nur“ Kinder anscheinend zweiter Klasse, nämlich Jungen, betrifft. Da wird bei den politischen Entscheidungsträgern nämlich der Kragen eng. Nein, nein, da kümmern wir uns viel lieber umso mehr um Genitalverstümmelungen bei Mädchen, welche üblicherweise in Deutschland kaum durchgeführt werden. Da kann man sich dann über die „kulturellen“ Besonderheiten „frauenverachtender“ Afrikaner erregen und bekommt außerdem viel Applaus und Lob von der feministischen Seite. Natürlich machen wir da gleich ein  eigenes, zusätzliches Gesetz speziell gegen weibliche Genitalverstümmelung. Da soll noch einer sagen, die Politik sei träge! Dem haben wir's aber gezeigt. Ja, der ganzen Welt, Russland, dem Iran, China und Nordkorea haben wir wieder einmal aufs Neue gezeigt, in welch hohem Kurs bei uns die Menschenrechte stehen. Zumindest für die weibliche Hälfte der Bevölkerung. 

Das Demokratieverständnis jener gesellschaftlichen "Elite" Deutschlands und Österreichs ist also derart beschaffen, dass es bei männlichen Kindern ruhig geduldet werden kann, wenn geltendes Recht des Grundgesetzes, das jedermann einen unversehrten Körper garantierert, ignoriert wird. In Österreich und Deutschland werden schließlich zehntausende Jungen jedes Jahr beschnitten sei es aus medizinischen „Gründen“, oder wegen den religiösen/kulturellen Ansichten der Eltern. Zur „Rechtfertigung“ werden einfach die nie nachgewiesenen, in den USA erfundenen und inzwischen längst revidierten medizinischen „Begründungen“ vorgeschoben, oder neuerdings wieder religiöse Gebote und Vorschriften über die staatlichen Gesetze gestellt. Bekanntlich ist gesetzlich in Deutschland eine Operation ohne medizinische Notwendigkeit eine Straftat. Offene Verstöße gegen diese ganz eindeutige und nachvollziehbare Regel werden de facto geduldet, wenn das Opfer jung und männlich ist. Da wundert es den gelernten Demokraten gar nicht mehr wirklich, wenn diesbezügliche, an den Bundestag gerichtete, Petitionen geheim gehalten werden: Denn auf der offiziellen Petitions-Internetseite des Bundestags sucht man die Petition gegen Genitalverstümmelung vergeblich. Amtliche Begründung: Man müsse doch nicht alle Petitionen veröffentlichen, insbesondere, wenn schon „ähnlich geartete“ vorlägen

Folgend nun die Texte zur Dokumentation:


Überblick

Der Forenbeitrag des Petitionserstellers:

Werner, Mittwoch, 14. Juli 2010, 17:23

Hallo,

Ich habe eine Online-Petition zum Schutz von Mädchen und Knaben vor Genitalverstümmelung an den Bundestag gerichtet.Abweichend vom üblichen Brauch wurde meine Petition nicht veröffentlicht! 

Wer das Anliegen unterstützen will, muss also eine eigene Petition schreiben. Mein Text kann frei verwendet werden. Eine einmalige, einfache Registrierung ist dazu nötig: https://epetitionen.bundestag.de/

Alternativ kann man mit einer kurzen E-Mail an e-petitionen@bundestag.de Zustimmung zu "Pet 4-17-07-451-008772" bekunden.Bezeichnend ist, dass in der Antwort des Petitionsausschusses das Anliegen meiner Petition verschleiernd umschrieben wurde. Bezeichnend ist auch, dass auf meine Nachfrage, warum eine Veröffentlichung unterbleibt, eine Antwort wortreich verweigert wurde. 

 

Petition gegen Jungenbeschneidung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Mädchen und Knaben gleichermaßen vor der Verstümmelung ihrer Genitalien geschützt werden.

Begründung

Mit der Drucksache 867/09 wird eine Strafrechtsänderung vorgeschlagen, mit der klargestellt wird, dass die Verstümmelung weiblicher Genitalien eine Straftat darstellt. Vorgesehen ist auch eine Verfolgung im Ausland.

So richtig und wichtig diese Initiative ist, so falsch ist es, Knaben den Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit zu verweigern.

Die gegen Mädchen-Beschneidung in der genannten Drucksache genannten Gründe treffen auch auf auf Knaben-Beschneidung zu:"Entsprechende Eingriffe können durch religiöse, medizinische oder andere Vorstellungen, mit denen sie begründet werden, nicht gerechtfertigt werden. Sie stellen unabhängig von der Einwilligung der Betroffenen strafwürdiges Unrecht dar; die „Einwilligung“ oder gar Veranlassung durch die Sorgeberechtigten ist ein schwerwiegender Missbrauch des Sorgerechts."

So wenig, wie die "milderen" Formen der weiblichen Beschneidung tolerierbar sind, so wenig ist es akzeptabel, die sexuellen und nicht-sexuellen Empfindungen des Mannes durch die dauernde Freilegung der Eichel nachhaltig zu verändern, wenn er dem nicht wirksam zustimmt.

Auch bei der männlichen Beschneidung unter neuzeitlichen medizinischen Bedingungen können schwerste Komplikationen auftreten. Allein die Anzahl der Narkoseunfälle bei Beschneidungen von Babys in den USA wird auf mehrere hundert pro Jahr geschätzt. Weltweit werden aber Beschneidungen von Knaben mit primitivsten Werkzeugen und ohne Narkose vorgenommen, was nicht selten zu ernsten Schäden, Zeugungsunfähigkeit oder gar zum Tode führt. In Südafrika sterben beispielsweise jährlich etwa 100 Knaben infolge solcher Beschneidungen.

Beschneidung (weibliche wie männliche!) berührt die Religionsfreiheit. Gerade wer die Beschneidung als wichtiges religiöses Zeichen sieht, muss Kinder vor diesem irreversiblen Eingriff bewahren, um auch ihre negative Religionsfreiheit im späteren Erwachsenenleben zu sichern.

Menschenrechte sind unteilbar, das Gesetz muss geschlechtsneutral gestaltet werden!

 

1. Antwort

DEUTSCHER BUNDESTAG 11011 Berlin, 28.05.2010
Petitionsausschuss Platz der Republik 1 
Fernruf (030) 227-35737
Telefax (030) 227-30015
Pet 4-17-07-451-008772 
(Bitte bei allen Zuschriften angeben)

Herrn
Werner Holtfreter
[Adresse]

Betr.: Besonderer Teil des Strafgesetzbuches
Bezug: Ihr Schreiben vom 18.05.2010

Sehr geehrter Herr Holtfreter,

für Ihr Schreiben danke ich Ihnen.

Dazu teile ich Ihnen mit, dass Ihre Eingabe nicht veröffentlicht wird.

Zu der von Ihnen vorgetragenen Thematik liegen dem Petitionsausschuss bereits Zuschriften anderer Bürgerinnen und Bürger vor. Ermittlungen hierzu sind eingeleitet worden. Ihre Ausführungen werden in diese Ermittlungen einbezogen und gemeinsam mit den anderen Petitionen beraten.

Der Deutsche Bundestag wird auf Empfehlung des Petitionsausschusses zu diesen Petitionen einen Beschluss fassen, der Ihnen mitgeteilt wird.

Bitte haben Sie Verständnis, dass in diesem Beschluss zu den Zuschriften vieler Bürgerinnen und Bürger nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Wolfgang Dierig)

 

Nachfrage

Pet 4-17-07-451-008772
Datum: 2010-06-07 20:18 
Von: Werner Holtfreter
An: Petitionsausschuss 

Sehr geehrter Herr Dierig, sehr geehrte Damen und Herren, 

danke für Ihren Brief vom 28.05.2010.

Sie teilen mit, dass meine Online-Petition nicht veröffentlicht wird. Es lägen bereits Zuschriften anderer Bürger zum Thema Genitalverstümmelung vor. Selbstverständlich genügt es, wenn eine davon veröffentlicht wird. Das ist aber offenbar nicht geschehen.

Mir ist klar, dass kein Anspruch auf Veröffentlichung besteht. Klar ist auch, dass ein Verfassungsorgan nicht willkürlich handelt, sondern ein guter Grund dafür existiert. Ich bitte höflich, diesen 
Grund mitzuteilen.
 --
Mit freundlichen Grüßen
Werner Holtfreter
[Adresse]

 

2. Antwort

DEUTSCHER BUNDESTAG 11011 Berlin, 10.06.2010Petitionsausschuss Platz der Republik 1 Fernruf (030) 227-35737Telefax (030) 227-30015Pet 4-17-07-451-008772 (Bitte bei allen Zuschriften angeben) 

Herrn
Werner Holtfreter
[Adresse]

Betr.: Besonderer Teil des Strafgesetzbuches
Bezug: Ihre E—Mail vom 07.06.2010

Sehr geehrter Herr Holtfreter,

für ihr o. g. Schreiben danke ich Ihnen.

Zu Ihrer Bitte, Ihnen den Grund für die Nichtveröffentlichung Ihrer Petition zu nennen, teile ich Ihnen Folgendes mit:

Ein Rechtsanspruch auf Veröffentlichung ergibt sich weder aus Artikel 17 Grundgesetz (GG) noch aus der Richtlinie des Ausschusses für die Behandlung von Öffentlichen Petitionen. Gemäß Artikel 17 GG besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Anspruch allein auf Kenntnisnahme, sachliche Prüfung und Bescheidung einer Petition. Entsprechend ist in der Richtlinie für die Behandlung von Öffentlichen Petitionen (s. Homepage des Deutschen Bundestages) ausdrücklich bestimmt, dass kein Rechtsanspruch auf Annahme einer Petition als Öffentliche Petition besteht.

Eine Bewertung Ihres Anliegens ist mit der Entscheidung, Ihre Eingabe nicht als Öffentliche Petition in das Internet einzustellen, nicht verbunden. Es entspricht dem Selbstverständnis des Ausschusses, alle an ihn gerichteten Eingaben gleichermaßen sorgfältig und gründlich zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Wolfgang Dierig)


 

Schlussfolgerung

Die klare Frage, WARUM die Petition nicht veröffentlicht wurde, wird einfach nicht beantwortet. Als ob der Antragsteller minderbemittelt wäre, wird im Antwortschreiben lediglich mehr oder weniger schwadroniert, weshalb kein Rechtsanspruch auf Veröffentlichung besteht. Bekanntlich wurde die Frage nach einem Rechtsanspruch gar nicht gestellt, sondern bereits in der Anfrage darauf hingewiesen. Mit diesem schlechten Taschenspielertrick wird, anstatt die Frage zu beantworten, lang und breit noch einmal dargelegt, welche Paragraphen das Recht zur Geheimhaltung der Petition erlauben. 

Die Frage jedes kritisch denkenden Mitmenschen ist hier, nach welchen Kriterien etwa entschieden wird, ob nun eine Petition veröffentlicht wird oder eben nicht, UND insbesondere, warum diese Petition als auch die erwähnten Petitionen gleichen oder ähnlichen Inhalts der Öffentlichkeit vorenthalten werden.  

Offensichtlich ist die Sache den "Volksvertretern" unangenehm. So einfach können sich Politiker aus einer unangenehmen Sache herauswinden. Man kann doch ein tausende Jahre altes Ritual der Beschneidung von Babys und Kindern nicht verbieten! Da war es andererseits aber viel leichter, das ebenfalls tausende Jahre alte Recht, die Kinder zu verprügeln, abzuschaffen. Weil es nicht religiös begründet war?