Fischer ist ebenfalls BGH-Richter, und zwar einer der bekanntesten. Ende dieses Jahres wird er Senatsvorsitzender am BGH. Sein Kommentar ist der in der Rechtspraxis in Deutschland mit Abstand meistbenutzte. Er steht in jeder juristischen Bibliothek und auf jedem Schreibtisch jedes Anwalts, jedes Strafrichters und jedes Staatsanwalts.
Zunächst geht Fischer auf das Urteil des LG Köln ein, das die Beschneidungsdebatte in der Bevölkerung auslöste, und stimmt diesem darin zu, dass es die Einwilligung der Eltern in die Beschneidung des Kindes für unwirksam erachtete. Das LG Köln machte die Wirksamkeit der Einwilligung an der Frage fest, ob sie dem Kindeswohl diene. Das war zu verneinen gewesen, weil die Beschneidung eine bleibende, irreversible Veränderung der körperlichen Integrität darstellt und, wie Fischer richtig erläutert,
zwar möglicherweise der (religiösen) Selbstbestimmung der Sorgeberechtigten dient, nicht aber das Selbstbestimmungs-Recht des Kindes achtet oder gar verwirklicht.
An dieser Stelle macht Fischer ganz deutlich, dass und warum die Frage des Kindeswohls nicht an den religiösen Auffassungen der Eltern festgemacht werden kann. Verschiedentlich wurde demgegenüber argumentiert, der Ritus diene der Aufnahme in die Gemeinschaft oder sei Bedingung für weitere religiöse Handlungen (vgl. die Stellungnahme von Dr. med. Antje Yael Deusel bei der Stellungnahme des Rechtsausschusses des Bundestages, Deutscher Bundestag: Religionsgemeinschaften stützen Regierungsentwurf. Auch sei es dem Kindewohl abträglich, wenn durch die Nichtaufnahme eine Sozialisation innerhalb der Religionsgemeinschaft vereitelt würde. Fischer folgt dem nicht, und zwar deswegen, weil er nicht die spirituellen Ansichten der betroffenen Gruppierungen wertet, sondern weil er einen sachlich-distanzierten Blick auf die juristischen Fragen wirft. Hierbei fällt der Blick auf das Selbstbestimmungsrecht der einzelnen Protagonisten, welche sind: die Religionsgemeinschaft, die Eltern und das Kind. Die weltanschaulich neutrale Betrachtung einzelner Grundrechte ist juristisch richtig; wollte man die spirituellen Überzeugungen jeder betroffenen Religionsgemeinschaft im Falle von Eingriffen in die körperliche Integrität dritter Personen als Einschränkungsgrund zulassen, so müsste man nicht nur regelmäßig die Wertung von Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 WRV missachten oder gar abschaffen, man müsste in der Konsequenz, da alle Religionsgemeinschaften vom Staat gleich zu behandeln sind, mindestens auch das deutlich weniger in die körperliche Integrität des Kindes eingreifende "Babywerfen" erlauben (vgl.www.spiegel.de/video/bizarrer-brauch-in-indien-baby-werfen-video-29977.html); die Kette ließe sich beliebig und unendlich fortsetzen.
Bereits in seiner Einleitung ist zu spüren, dass Fischer, in handwerklicher Hinsicht, kein gutes Haar an den Bemühungen der Regierung lassen wird, die Beschneidung straffrei zu stellen. Da ist von "Aufregung" die Rede, von "politischer" obendrein, was bereits die Abwesenheit der notwendigen Ruhe kritisiert. Dabei ist man der Argumentation einiger Hardliner gefolgt, und damit dem kühnen logischen Fehlschluss, dass jüdisches und muslimisches Leben durch ein Verbot der Beschneidung in Deutschland unmöglich würden. Diese Behauptung ist bereits fragwürdig. Das Leben einzelner Menschen und ihre Lebensgrundlagen wurden durch ein rechtlich vollkommen korrektes Urteil des LG Köln in keiner Weise "angegriffen", allenfalls die Auslebung bestimmter religiöser Überzeugungen, wenn und soweit soweit sie unzumutbar in die körperliche Integrität von Minderjährigen eingreifen. Hätte das Gericht seiner Entscheidung Überlegungen dergestalt zugrunde gelegt, welche Folgen sie für die Religionsausübung bestimmter Gruppierungen haben könnte, so wäre es befangen gewesen und hätte den Grundsatz missachtet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln und hierbei weltanschaulich neutral zu bleiben. Insofern ist das Unverständnis Fischers für den politischen Aktionismus nachvollziehbar, der in seinen Erläuterungen durchschimmert:
Das Urteil des LG Köln hat zu großer rechtspolitischer Aufregung geführt und gesetzgeberische Aktivitäten veranlasst. In einem Entschließungsantrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP, der im BTag eine breite Mehrheit gefunden hat, ist eine ausdrückliche Regelung der Zustimmungsberechtigung in § 1631 BGB vorgeschlagen worden. In der Begründung heißt es, eine Neuregelung solle „unseren jüdischen und muslimischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern ermöglich(en), ihren Glauben frei auszuüben“, denn „jüdisches und muslimisches religiöses Leben muss weiterhin in Deutschland möglich sein“
Die handwerkliche Schwäche macht er daran fest, dass man gleich angefangen hat Abwägungen vorzunehmen, wo es nichts abzuwägen gibt. Die Unart, etwas von Religionsfreiheit und deren angeblicher Beschränkung zu reden, erschließt sich einem Juristen, der sich ein wenig mit Verfassungsrecht auskennt, nicht zwingend. Man hatte mitunter das Gefühl, die Politiker suchten nach einer Art verfassungsrechtlicher Ausrede, als sie eine angebliche Verletzung der religiösen Freiheit (von Gemeinschaften, wohlgemerkt) ins Feld führten, um ihren allzu schnell beschlossenen Vorstoß zu begründen. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes wurde hingegen nur mäßig bis selten überhaupt thematisiert. Dieses Szenario, welches durch Politik und Presse der Öffentlichkeit vorgeführt wurde, wirkte hanebüchen. Auch Fischer scheint die vorgeblich juristischen Begründungsversuche als extrem unprofessionell empfunden zu haben, wenn er schreibt:
Die meisten dieser Begründungen sind freilich immanent beschränkt. weil sie einerseits die beteiligten Rechtsgüter unzutreffend bestımmen und andererseits die Positionen des (Straf)Rechts und der individuellen religiösen „Überzeugung als gleichrangig ansehen, indem sie unvermittelt mit einer angeblichen „Abwägung“ beginnen, ohne überhaupt zu klären, welches (verfassungsimmanent) die Gegenstände einer solchen Abwägung sein könnten.
Und er wird sehr deutlich. Gleichsam bezeichnet er den Säugling als Nichtgläubigen, mit einem Recht auf körperliche Unversehrtheit. Ein wirklich interessanter Ansatz, den die Beschneidungsgegner nicht müde wurden zu wiederholen. Ihm stellt er den Anspruch auf Religionsfreiheit des Gläubigen gegenüber. Richtet man den Blick auf die Tatsache, dass bei der Beschneidung der Körper des Kindes Gegenstand des Rituals ist, welches aufgrund der Glaubensüberzeugungen der Eltern stattfindet, so kommt man gedanklich zu einer notwendigen Trennung der zugrunde liegenden Rechtsgüter: das Kind selbst teilt die religiösen Überzeugungen noch nicht, sofern es sich um ein Baby oder ein Kleinkind handelt; das ältere Kind ist zumindest noch nicht religionsmündig. Daher ist gedanklich zu trennen zwischen den Interessen derer, die die Beschneidung vornehmen oder vornehmen lassen einerseits und den Grundrechten andererseits, die dem Kind von Geburt an zustehen. Fischer verdeutlicht zu Recht diesen Gegensatz und findet daher die richtigen Anknüpfungspunkte für die jeweils einschlägigen Grundrechte:
Es geht vielmehr um Rechtsgüter und Interessen verschiedener Rechtsgutsinhaber. Eine „Abwägung“ zwischen der Religionsfreiheit von Gläubigen und der körperlichen Integrität von (noch) nicht Gläubigen gibt es nicht, denn das Grundrecht der Religionsfreiheit rechtfertigt keinesfalls absichtliche Körperverletzungen an Dritten. Daher darf z.B. niemand eigene oder fremde Kinder mit religiösen Bildern tätowieren (lassen) oder sie zur Austreibung von Teufeln physisch quälen.
Auch er bezeichnet die Empfehlung des Ethikrats als Kompromiss, ein "politischer" obendrein. Dr. Reinhard Merkel hatte im Ethikrat die Rechtslage sehr eindeutig dargelegt (nachzuhören inwww.ethikrat.org/dateien/audio/plenarsitzung-23-08-2012-merkel.mp3) und hierbei verdeutlicht, dass das Verfassungsrecht einen Eingriff in die körperliche Integrität Dritter - und das Kind ist im juristischen Sinne "Dritter" - nicht erlaube. Aufgrund unserer jüngsten und grauenvollen Vergangenheit ergebe sich jedoch eine besondere historische Verantwortung gegenüber dem Judentum. Aus diesem Grunde befinde man sich in einem "rechtspolitischen Notstand", der die Frage einer Kompromisslösung überhaupt erst aufwerfe. Einen juristisch oder verfassungsrechtlich nachvollziehbaren Grund gibt es hierzu freilich nicht; Merkel hatte in o.g. Stellungnahme auch unmissverständlich deutlich gemacht, dass eine derartige politische Lösung keinesfalls auch nur angedacht worden wäre, wenn etwa nur Muslime oder irgend eine beliebige sonstige Religionsgemeinschaft betroffen gewesen wären. Dies verdeutlicht auch Fischer, wenn er ausführt:
Daher ist der Vorschlag des Deutschen Ethikrats (Rechtfertigung bei Aufklärung, fachgerechter Ausführung, Lokalanästhesie und Vetorecht des Kindes) nur ein politischer Kompromiss (vgl. auch Merkel, SZ 25. 8. 2012, S.12.
Besonders hart in Gericht geht Fischer mit dem Argument, es müsse [durch ein Legalisierungsgesetz] die Möglichkeit einer von religiösen Regeln bestimmten Lebensgestaltung "unserer muslimischen MitbürgerInnen" gesichert werden (BT-Drs. 17/10331), diese Behauptung bezeichnet er als
unfreiwillig komisch.
Wie man einerseits Angehörigen dieser Gemeinschaft das Kopftuchtragen in der Schule verbieten könne, ebenso wie weibliche Genitalverstümmelung (auf deren unterschiedliche Ausprägungen Fischer mit einem Internet-Link hinweist), andererseits jedoch die Ermöglichung muslimischer Religionsauffassungen von der Erlaubnis von männlicher Genitalverstümmelung kleiner Kinder abhängig machen will, ist schlichtweg abstrus. In der Tat werden religiöse Anschauungen muslimischer MitbürgerInnen bei einer Kollision mit geltendem Recht nicht selten beschränkt, hierzu zählen beispielsweise, neben dem Verbot der Mädchenbeschneidung, das Verbot der Zwangsehe (ob das nun mehr kulturell oder mehr religiös begründet wird), Verpflichtung zum Schwimmunterricht (u.U. mit Ganzkörperbadeanzug, aber ohne Befreiung vom Unterricht), Verbot des Muezzin-Rufes, Gebot der Bestattung in Särgen nach den geläufigen Landesgesetzen und Friedhofsordnungen (der Koran sieht eine andere Bestattungsart vor), Verbot einer Lehrerin, im Unterricht Kopftuch zu tragen (das BVerfG hatte zunächst nur moniert, das Verbot entbehre einer ausreichenden Gesetzesregelung, die bei Grundrechtseinschränkungen notwendig ist) usw. In diesem Kontext soll nun ausgerechnet die Genitalverstümmelung männlicher Kinder als Garant für die freie Religionsausübung muslimischer MitbürgerInnen ausschlaggebend, ja konstituierend sein. Das ist in der Tat absurd.
Wie so viele andere, wirft auch Fischer sodann das Augenmerk auf das, worum es eigentlich die ganze Zeit über tatsächlich gegangen ist: die Tatsache, dass die männliche Genitalverstümmelung nicht einfach nur von irgend einer Gruppierung oder Religionsgemeinschaft praktiziert wird, sondern - auch und vor allem - von der jüdischen Gemeinschaft. Es kann letztlich einem konstitutionellen Rechtsstaat, der die Prinzipien der Menschenrechte und der grundgesetzlichen Ordnung gegenüber allen Bürgerinnen und Bürgern gleichermaßen anwendet und durchsetzt, nicht angelastet werden, dass ausgerechnet die jüdische Gemeinschaft Genitalverstümmelungen an Kindern praktiziert und dass sie deshalb genauso in den Fokus strafrechtlicher Verfolgung und eines gesellschaftlichen Unwerturteils gerät, wie dies bei jeder anderen beliebigen Gemeinschaft der Welt auch der Fall ist, die eine derartige Praxis an Kindern vollzieht. Dennoch wurden von Seiten einiger Offizieller wegen dieser Tatsache die wildesten Anschuldigungen laut, man fühlte sich provoziert. Fischer findet in diesem Zusammenhang deutliche Worte und kritisiert derartige Anschuldigungen:
Wie tief diese Provokation teilweise geht, zeigt sich an Diskussionsbeiträgen, die ein strafrechtliches Verbot religiös motivierter Körperverletzungen von Säuglingen ernstlich in eine Kontinuität mit der Schoah bringen (beispielhaft etwa Knobloch, SZ 5.9.2012, S. 2, und Lammer SZ 14.9.2012, S. 2) und teilweise eine - abwegige -- Differenzıerung zwischen „Deutschen“ einerseits und „Juden“ oder „Muslimen“ andererseits wiederholen.
Wieder einmal legt er den Finger in die Wunde, wenn er ausführt, angeblich unabänderlichen identitätsrelevanten Traditionen anatolischer, ugandischer oder pakistanischer Mitbürger halte man regelmäßig entgegen,
man habe sich dem hier geltenden Rechtsgutsverständnis gefälligst anzupassen.
Nur im Falle des Judentums solle sich der Rechtsstaat nunmehr vollkommen anders verhalten, andernfalls er sich dem Vorwurf aussetzen würde, eine Art zweiten Holocaust gegenüber dem Judentum durchzuführen. Derartige Vergleiche wurden auch hier im Forum oft und harsch kritisiert; es handelt sich doch letztlich um eine Verharmlosung und Instrumentalisierung des grausamen Verbrechens der Shoah, will man sie für derartige Argumentationsstränge missbrauchen.
Auch einen Eingriff in die Glaubensfreiheit [des Kindes] sieht Fischer nicht:
Dass die Genitalverstümmelung von Kleinkindern vielfach als „konstitutiver“, zwingend erforderlicher Akt der Zugehörigkeit zum (jüdischen) Glauben angesehen wird (was von zahllosen nicht beschnittenen Juden überzeugend bestritten wird) (...)
ist für ihn nicht von Relevanz, vielmehr liege ein Eingriff in die religiösen Rechte des Kindes
besonders fern: Da das Abschneiden der Vorhaut grds. irreversibel ist, liegt eine frühkindliche Stigmatisierung gerade unter dem Gesichtspunkt der Glaubensfreiheit fern.
Fischer spricht hier das Grundrecht der negativen Bekenntnisfreiheit des Grundgesetzes an. Das Kind, zum erwachsenen Mann herangereift, wird sich möglicherweise religiös oder weltanschaulich anders orientieren, als es die religiösen Überzeugungen der Eltern vorgaben.
Implizit wischt Fischer die angeblichen Vorteile einer Beschneidung vom Tisch, vielmehr bezeichnet er sie als riskant, und sodann rückt er den Art. 4 GG wieder in seine logische Mitte: Religionsfreiheit ja, für einen selbst; jedoch hört sie an der Nasenspitze des Nachbarn eben auf (vgl. R. Merkel, "Die Haut des Anderen",www.sueddeutsche.de/wissen/beschneidungs-debatte-die-haut-eines-anderen-1.1454055):
Aus Art. 4 GG ergibt sich kein Anspruch, den eigenen religiösen Glauben durch medizinisch sinnlose, im Einzelfall riskante Verstümmelung anderer Menschen zu praktizieren.
Die Anführung des Anspruchs des Kindes auf religiöse Sozialisation entzaubert er und nennt sie beim Namen: Es handelt sich um das Erziehungsrecht, das, im Falle der Beschneidung, im Widerstreit zum Kindeswohl steht. Fischer hält die Religionsfreiheit - juristisch korrekt - komplett aus dieser Abwägung heraus:
weil diese [Kinder] gar nicht religionsmündig sind, geht es in Wahrheit allein um eine „Abwägung“ zwischen der körperlichen Integrität von Kindern und dem Erziehungsrecht von Sorgeberechtigten.
Hier schließt sich der Kreis zu der eingangs geübten Kritik an der Unsinnigkeit der Argumentationsbasis von vielen Politikern, Journalisten und Religionsvertretern, die permanent auf eine angebliche Verletzung einer von ihnen - diplomatisch ausgedrückt - recht eigenwillig definierten Religionsfreiheit pochten. Hiermit stellt er die eigentlich juristisch relevanten Prüfungspunkte auch in einen krassen Gegensatz etwa zu der Behauptung Mazyeks im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages, das Beschneidungsurteil des Landgerichts Köln, das die öffentliche Debatte um die Beschneidung ausgelöst hatte, sei "bemerkenswert unjuristisch" gewesen. Ein derartiges Urteil mag sich Herr Mazyek wohl eher selbst vorwerfen.
Das Erziehungsrecht wiederum ist kein Freiheitsrecht, sondern ein Mandat, das zum Wohle und im Interesse des Kindes ausgeübt werden muss. Die Selbstbestimmung des (nicht einwilligungsfähigen) Kindes wird von den Eltern wahrgenommen, was nicht bedeutet, dass der bloße Wille der Eltern es ersetzen könnte. Fischer erläutert anschaulich, was Sinn und Inhalt des Erziehungsrechts ist:
Wie [...] das Erziehungsrecht ausgeübt wird, ist nicht dem freien Ermessen der Sorgeberechtigten überlassen, sondern im Hinblick auf die (grund)rechtliche Anerkennung des Kindes als Person rechtlich gebunden: Es geht nicht um Verwirklichung der Selbstbestimmung der Sorgeberechtigten, sondern um das Kindeswohl (§ 1631 I; § 1666 BGB); dieses ist aber nicht eine Mischung aus elterlicher Selbstverwirklichung, Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit bei staatlicher Notzuständigkeit, sondern eine eigenständige, an der physischen und psychischen Integrität des kindlichen Individuums ausgerichtete Position. Hinter diesen Grundsatz sollte man nicht zurückfallen.
Hierbei wird auch eine Wertungsdifferenz deutlich: während die Religionsausübungsfreiheit ein Grundrecht ist, das man ausleben kann, wie man will, weil es eben ein Selbstbestimmungsrecht ist - Grenze sind die Rechte anderer - ist das Erziehungsrecht viel eher eine Pflicht oder ein Auftrag denn ein Recht, auch wenn die Eltern, wie in jeder echten Demokratie üblich, dem Kind ihre eigenen Werte und Vorstellungen vermitteln dürfen. Hierzu gehören religiöse, atheistische oder sonstige weltanschauliche Anschauungen genauso wie etwa das Verhältnis zum Umgang mit Geld, zu Ordnung, Freundlichkeit anderen Menschen gegenüber, sportliche Betätigung usw. Es ist jedoch kein Einfallstor für ein Religionsausübungrecht der Eltern dort, wo Grundrechte des Kindes auch im Übrigen verletzt werden.
Das Berücksichtigen von religiösen Motivationen führt zu Entscheidungswillkür und zur Missachtung des Kindeswohls. Damit wären der Irrationalität keine Grenzen mehr gesetzt, sich über das Kindeswohl hinweg zusetzen. Daher ist Fischer zuzustimmen, wenn er ausführt:
Eine allein religions-immanente Abwägung schließlich würde am Einwand der Irrationalität und der Maßstabslosigkeit scheitern: Selbst wenn eine Religion mit ewiger Verdammnis drohen würde, falls Kleinkindern nicht die Ohren kupiert werden, bestünden wohl keine Zweifel an der Unwirksamkeit entsprechender Einwilligungen.
Das Beispiel mit den Ohren und dem Begriff "kupieren" ist in zweierlei Hinsicht interessant: zum einen darf man bereits einem Hund gem. § 6 TierschG nicht die Ohren, erst recht nicht die Genitalien "kupieren". Zum zweiten erschloss sich bereits Dr. med. Georg Freiherr von Wedekind (1761-1831) in einer Zeit, in der das Schlagen von Kindern noch als adäquate Erziehungsmethode galt, nicht, weshalb Genitalverstümmelung erlaubt sein solle, wenn es gleichzeitig verboten sei, Kindern einen Teil des Ohrläppchens abzuschneiden (Näheres hier: Dr. med. Georg Freiherr von Wedekind (1761-1831):
"Wie man aber in konstitutionellen Staaten die Beschneidung erlauben könne, ohne die Fürsorge für die persönliche Sicherheit des Staatsbürgers, diese erste Grundlage der Freiheit, gering zu schätzen, begreife ich nicht. - Welcher Erwachsene wird sich, wenn nicht eine besondere Krankheit es nötig macht, zu dieser Art von Amputation verstehen? Aber kleine Kinder verstümmeln zu lassen, die, weil sie sich nicht wehren können, des Schutzes der Polizei am allermeisten bedürfen, ist doch wohl höchst sonderbar! Wie, wenn es einem Vater einfiele, seinem Kinde, irgend einer Grille wegen, ein Ohrläppchen abschneiden zu wollen, (welches erweislich weniger nachtheilig ist, als das Beschneiden am männlichen Gliede) würde da die Polizei nicht einschreiten, würde da, wenn das Verbrechen ausgeführt worden wäre, die Bestrafung des Vaters unterbleiben? Gewiss nicht!"
Es wäre fatal und falsch, wollte man Wedekind Antisemitismus unterstellen. Die Prozedur der Genitalverstümmelung stößt vielmehr bei jedem von einer entsprechenden Religion, Tradition oder Kultur unkonditionierten Menschen automatisch auf eine natürliche Abwehrhaltung, so wie es fremden Kulturen gegenüber immer der Fall ist, man denke an das Füße-Abbinden in China. Betrachtet man also Genitalverstümmelung von Kindern mit einem ehrlichen, unvoreingenommenen Blick, so wird nochmalig die Notwendigkeit deutlich, Körperverletzungen von Kindern objektiv zu beurteilen und Maßstäbe hierfür anzulegen, die von kulturellen Prägungen einzelner Gruppierungen unberührt bleiben.
Die Rechtsordnung jedenfalls berücksichtigt derartige Wertungen bewusst nicht. Daher stellt Fischer klar:
Dem deutschen (Straf)Recht ist gleichgültig, ob religiöse Glaubenssätze vorschreiben, dass Kinder keine Bluttransfusion erhalten dürfen, oder ob Religionen gefährdende, verletzende, quälende, erniedrigende traumatisierende Initiationsriten und Gebräuche erlauben oder gar vorschreiben.
Schlussfolgernd kann das Kindeswohl auch in Anbetracht dieser Maßstäbe nicht einfach daran gemessen werden, ob eine religiöse Vorstellung mittels einer Körperverletzung des nicht einwilligungsfähigen, minderjährigen Kindes verwirklicht wird oder nicht. Das Argument, dem Kindeswohl könne es dienen, wenn es durch den Initiationsritus der Genitalverstümmelung in eine Gemeinschaft aufgenommen wird, betrachtet Fischer als Zirkelschluss: die Rechtsgrenzen, innerhalb derer eine religiöse Erziehung des Kindes sehr wohl möglich sind, können nicht dadurch durchbrochen werden, dass bestimmte Gruppierungen eine Verletzungshandlung der Rechtsordnung gegenüber erzwingen, indem sie sie überall durchsetzen, um die Zugehörigkeit sicherzustellen:
Aus der bloßen Rigidität, mit welcher eine soziale Gruppe ihre internen Regeln gegen Mitglieder durchsetzt, ergibt sich kein rechtlich tragfähiger Rechtfertigungsgrund für Verletzungshandlungen, die hierdurch erzwungen werden sollen.
Die Neuregelung des § 1631 d BGB bewertet Fischer nur oberflächlich, da bei Redaktionsschluss der hier besprochenen Abhandlung das Gesetzgebungsverfahren noch andauerte und noch nicht abgeschlossen war. Insofern war offensichtlich eine dezidierte Auseinandersetzung mit den einzelnen gesetzlichen Regelungen noch nicht möglich. So legt er zunächst nur dar, was zu diesem Zeitpunkt zum Beschluss beantragt worden war. Bei der Darlegung, dass eine angemessene Schmerzbetäubung beschlossen werden solle, versieht er das Wort "angemessen" mit einem Fragezeichen in eckigen Klammern.
Abschließend bringt er sein Unverständnis über das geplante Gesetz nochmals zum Ausdruck, welches jedglicher Grundlage, sei sie verfassungsrechtlicher oder rechtspolitischer Art, vollständig entbehrt:
Auch auf der voraussichtlichen neuen Grundlage bleibt unklar, aus welchen Gründen ein religiöser Ritus, der in Körper, Grundrechte und intimste Räume der Selbstbestimmung anderer Menschen gewaltsam eingreift, ein solches Gewicht erlangen soll, dass er sogar die Verstümmelung einwilligungs- und widerstandsunfáhiger Säuglinge und Kleinkinder rechtfertigen soll, während zahllose andere, weniger rechtsgutverletzende Praktiken als „abergläubische“ Rückständigkeiten marginalisiert werden, bleibt unklar. Die Praxis hat aber Entscheidung und Willen des Gesetzgebers zu respektieren.
Fischer setzt in seiner Kommentierung die richtigen Schwerpunkte, was deutlich wird, wenn man sich mit den einzelnen Argumenten näher und vertieft befasst. Ein interessantes Gedankenspiel ergibt sich aus der Betrachtung eines Ritus, der Eingriffe im Intimbereich eines anderen Menschen verlangt. Dieses Gedankenspiel wird für viele Zeitgenossen vollends unerträglich, wenn es sich bei diesem "anderen Menschen" um ein Säugling handelt, der wehrlos ist, der nicht in den Eingriff einwilligen kann, der nicht in der Lage ist Widerstand zu leisten und der noch nicht gelernt hat, mit einem derartigen Schmerz zurecht zu kommen, und wie ein Erwachsener zu intellektualisieren, dass dieser Schmerz - zum Glück - auch wieder vorübergeht. In mehrerlei Hinsicht ist die Beschneidung - für das Kind - ein Erlebnis bloßen Schmerzes, der Hoffnungslosigkeit und des Verlassenwerdens durch die Eltern. Im Vergleich dazu steht das Unwerturteil für weit harmlosere Praktiken außer Verhältnis, etwa wenn eine Einwilligung in das anlasslose Implantieren von Silikoneinlagen bei 12-jährigen Model-Casting-Teilnehmerinnen keine rechtfertigende Wirkung hat.