Königlich Niederländische Ärztevereinigung über männliche und weibliche Beschneidung

Das Folgende ist das Kapitel über den Vergleich zwischen weiblicher Beschneidung (weiblicher Genitalverstümmelung) und männlicher Beschneidung (Zirkumzision) aus der gemeinsamen Standpunkterklärung zur nicht-therapeutischen Beschneidung minderjähriger Jungen der Königlich Niederländischen Ärztevereinigung, der Niederländischen Gesellschaft für Kinderheilkunde, der Niederländischen Gesellschaft für Urologie, und der Niederländischen Gesellschaft für Kinderchirurgie.


Weibliche Genitalverstümmelung vs nicht-therapeutische Zirkumzision

Die Praktik der weiblichen Genitalverstümmelung ist in den Niederlanden seit 1993 per Gesetz verboten, sowohl bei volljährigen als auch minderjährigen Frauen und Mädchen. Die KNMG und die NVOG haben sich in diversen Standpunkterklärungen alle Formen der Weiblichen Genitalversümmlung ausgesprochen, auch die der aller mildesten Form, Genitalverstümmelungen an erwachsenen Frauen, sowie Reinfibulierungen [38] nach der Geburt. Die Form, die der Zirkumzision am meisten ähnelt, die Zirkumzision der Klitorisvorhaut, wird praktisch in der gesamten Literatur einhellig abgelehnt.[39, 40] Trotzdem wird die Praktik der weiblichen Genitalverstümmelung regelmäßig durchgeführt, besonders bei Mädchen aus Nordafrika. Dies veranlasste den Internisten Jannes Mulder dazu im Medisch Contact dazu aufzurufen, die mildeste Form der weiblichen Genitalverstümmlung, die „Sunna light“ zu tolerieren.[41] Dieser von Mulder vorgeschlagende Eingriff besteht aus einem kleinen Einstich in die Klitorisvorhaut, wodurch ein Tropfen Blut freikommt. Kein Gewebe wird entfernt, und das Mädchen erleidet keinen körperluchen Schaden und es gibt keine Auswirkungen auf die sexuelle Funktion. Laut Mulder könne die Praktik der Weiblichen Genitalversümmlung auf diese Weise schließlich in harmlose, symbolische Formen „umgeleitet“ werden.

Sein Vorschlag erntete viele negative Reaktionen, die sich in der Regel auf dem Grundsatz stützen, dass jede Form von weiblicher Genitalverstümmelung, auch eine symbolische, als Kindesmisshandlung betrachtet werden muss. 

„Wenn es um die Unversehrtheit des Körpers eines Mädchens geht, darf kein einziger Kompromiss gemacht werden“, erklärt Pharos, das Wissenzentrum zur Prävention und Problematisierung der weiblichen Beschneidung. Die Niederländische Gemeinschaft der Kommunalen Gesundheitsdienste erklärt: „Ein Mädchen ist in Ordnung, so wie sie ist.“ Trotzdem ist diese „sunna light“ weit weniger eingreifend als die nicht-therapeutische Zirkumzision, bei der ein Teil des erogenem Gewebe des Penis entfernt wird.

In einer Antwort auf die Kritik an seinem Artikel, verweist Jannes Mulder auf den Unterschied in der Beurteilung zwischen nicht-therapeutische Zirkumzision und weibliche Genitalverstümmelung: „Kein Hahn kräht nach der jüdischen Beschneidung von Jungen. Diese traditionelle ‚Misshandlung‘ umfasst viel mehr als mein einer Tropfen Blut. Einige betrachten die Zirkumzision von muslimischen Jungen als einen hygienischen Eingriff. Dieses Argument verschleiert ein tieferliegendes Motiv. In keiner einzigen Kultur bekämpft man schmutzige Ohren, indem man sie präventiv abschneidet.“ [42]

Karim und Hage (ehemalige Vorstandsmitglieder der Niederländischen Gesellschaft für Plastische Chirurgie, NVPC) verweisen in ihrem Artikel im Medisch Contact ebenfalls auf das, was sie als die diskriminierende Tatsache ansehen, dass Beschneidungen bei Mädchen kategorisch abgelehnt wird (selbst in ihrer nicht-verstümmelnden Form) aber Beschneidungen bei Jungen erlaubt wird.[43] Jedoch gibt es nach Ansicht der Autoren keinen Grund, warum Weibliche Genitalverstümmlung und nicht-therapeutische Zirkumzision moralisch und juristisch unterschiedlich beurteilt werden sollte.

Die Partij voor de Vrijheid (Partei der Freiheit) in Person von Frau Agema reagierte auf den Artikel von Karim und Hage mit einer Anfrage an die zweite Kammer des niederländischen Parlaments, worin der Staatssekretär dazu aufgerufen wird die Beschneidung von Jungen nicht zu verbieten. „Können wir sicher sein, dass die niederländische Regierung sich diesem Diskriminierungsargument nicht beugen wird und die Jungenbeschneidung weiterhin erlaubt bleibt?“ [44]

Die weibliche Genitalverstümmelung und die nicht-therapeutische Zirkumzision werden in der Regel als zwei grundverschiedene Praktiken angesehen, die unterschiedlich beurteilt werden müssen. So widmen beispielsweise Ärzteorganisationen häufig den beiden Praktiken zwei verschiedene Erklärungen.  

In der Literatur der Rechtfertigung dieser unterschiedlichen Behandlung der beiden Praktiken wenig Aufmerksamkeit gewidmet: anscheinend wird der Unterschied für selbstverständlich gehalten.[45] Die weibliche genitalverstümmelung wird im allgemeinen als eine ernsthafte Verletzung der Rechte des Kindes erachtet, während die nicht-therapeutische Zirkumzision als etwas angesehen wird, worüber Eltern selbst entscheiden dürfen. In der vorliegenden Literatur werden eine Reihe an Argumenten gemacht, die die unterschiedliche Beurteilung der weiblichen Genitalverstümmlung und nicht-therapeutische Zirkumzision rechtfertigen sollen.  

Sexuelle Funktion 

Eines der am häufigsten angeführten Argumente für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Eingriffe ist, dass die weiblichen Genitalverstümmelung einer Verschlechterung der sexuellen Funktion der Frau führe, während die NTZ angeblich keinen solchen Auswirkung auf den Mann habe. 

Jedoch gibt es verschiedene Formen von weiblicher Genitalverstümmelung. Es gibt die schwerste Form, die Infibulation; bei der die innere und äußere Labia zusammengenäht werden und die Klitoris entfernt wird. Es gibt aber auch mildere Form der weiblichen Genitalverstümmlung, bei denen nur die Vorhaut der Klitoris entfernt wird. Aber selbst die Sunna light, wie sie von Mulder und vorher schon von Bartels [46] vorgeschlagen wurde, bei der gar kein Gewebe entfernt wird, wird auch universell verurteilt. Auch die WHO verurteilt alle Formen der Weibliche Genitalverstümmelung: „Weibliche Genitalverstümmmelung jedweder Art muss als eine schädigende Praktik und als eine Verletzung der Menschenrechte von Frauen und Mädchen anerkannt werden.“[47] Die WHO schließt hier explizit auch die milden Form der weiblichen Genitalverstümmelung mit ein, bei denen kein Gewebe entfernt wird. Das Argument für die Verurteilung der weiblichen Genitalverstümmelung ist folglich nicht, dass die weiblichen Genitalverstümmelung die weibliche Sexualität beeinträchtigt, sondern dass sie eine Verletzung der Rechte der Frau darstellt: 

„Die Grundprinzipien um Genitalpraktiken als weibliche Genitalverstümmelung anzusehen, sollten die Menschenrechte sein, einschließlich das Recht auf Gesundheit, das Recht Kinder zu haben und das Recht nicht aufgrund des Geschlechts diskriminiert zu werden.“[48]

Ein anderer Teil dieses Argumentes lautet, dass die Zirkumzision keine Auswirkung auf die männliche Sexualität hat. Die Vorhaut wird als ein Teil des Körpers betrachtet, dass überhaupt keine Funktion für die männliche Sexualität hat. Viele Sexologen widersprechen dieser Idee: Die Vorhaut ist ihrer Ansicht nach eine komplexe erogene Struktur, die eine bedeutende Rolle spielt für „die mechanische Funktion des Penis während sexueller Handlungen, wie etwa dem penetrativen Geschlechtsverkehr und der Masturbation.“[49] Auch die vielen Versuche von Männern ihre Vorhaut durch mechanische und chirurgische Mittel ihre Vorhaut wiederherzustellen, widerspricht der Vorstellung, dass die Vorhaut ein nutzloser Teil des Körpers sei.[50]

Die nicht-therapeutische Zirkumzision wird manchmal mit Eingriffen wie Tätowierungen und Piercings verglichen.[51] Juden und Muslime würden die Zirkumzision nicht als eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit sehen, sondern als eine harmlose Perfektionierung des Körpers, vergleichbar mit Tätowierungen und Piercings. Jedoch besteht in wichtiger rechtlicher Unterschied zwischen der nicht-therapeutischen Zirkumzision bei Kindern und Piercings und Tatoos ist, dass sie es verboten ist Kinder unter 16 Jahren zu tätowieren oder zu piercen.[52] Tattoos und Piercings können in anderen Worten nur dann durchgeführt werden, wenn das Kind alt genug ist um selbst danach zu fragen.

Keine Unterdrückungstheorie

Ein zweites häufig gerauchtes Argument um die weibliche Genitalverstümmelung von der nicht-therapeutischen Beschneidung abzugrenzen ist, dass die weibliche Genitalverstümmelung au seiner Theorie der weiblichen Unterdrückung hervorgeht, wovon die weibliche Genitalverstümmelung ein Ausdruck ist. Da bei der nicht-therapeutischen Zirkumzision keine derartige Unterdrückungstheorie im Spiel ist, würde das die WGV moralisch verwerflicher machen als die nicht-therapeutischen Zirkumzision.

Diese Argument kann auf zwei Arten widerlegt werden. Zuerst einmal ist die historische Hintergrund der nicht-therapeutischen Zirkumzision ausgesprochen komplex, und beruht in jedem Fall auf dem Bestreben die männliche Sexualität zu beherrschen. So wurde die nicht-therapeutische Zirkumzision in der Vergangenheit dazu verwendet um übermäßige Onanie zu bekämpfen, und auch um Sklaven zu „markieren“.[53] Der Hintergrund der nicht-therapeutischen Zirkumzision ist folglich nicht so eindeutig, wie oft angenommen wird. 

Es gibt einen weiteren Grund warum das Argument nicht trägt. Die weibliche Genitalverstümmelung wird nicht aus dem Grund verurteilt, weil sie aus einer Theorie der Unterdrückung von Frauen hervorgeht, sondern weil sie schädlich für die Frauen ist und ihre körperliche Unversehrtheit verletzt. Die weibliche Genitalverstümmelung würde auch dann verurteilt werden, wenn sie aus ästhetischen Erwägungen heraus oder als ein Mittel zur „Verehrung“ von Frauen durchgeführt würde. Auch wenn Frauen in einem späteren Alter die weibliche Genitalverstümmelung selbst verlangen würden, würde es Ärzten vermutlich nicht gestattet werden ihre Forderungen zu erfüllen.

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist ein unveräußerliches Menschenrecht, wie das Recht auf Leben und das Recht auf persönliche Freiheit. Dies sind unveräußerliche Rechte, das heißt, dass Einwilligung des Patienten keine ausreichende Rechtfertigung dafür liefert, um den Eingriff durchführen zu dürfen. Neben der Einwilligung muss auch immer noch ein zusätzlicher Grund vorliegen, wie etwa  ein medizinisches Interesse. Hieraus folgt, dass selbst wenn die Frau den Eingriff nicht bedauert, wäre es den Ärzten trotzdem nicht erlaubt, schwerwiegende Verstöße gehen die körperlichen Unversehrtheit zu begehen, so wie beispielsweise Weibliche Genitalverstümmelung. 

verankert in der Kultur

Ein drittes Argument für die Unterscheidung zwischen Weiblicher Genitalverstümmelung und nicht-therapeutischer Zirkumzision ist, dass die nicht-therapeutische Zirkumzision eine viel ältere Brauch als die weibliche Genitalverstümmelung ist, und dass die nicht-therapeutische Zirkumzision deshalb in den verstehenden religiösen Gruppen, wie etwa dem Islam oder dem Judentum, viel stärker verankert ist. Dies ist jedoch fraglich: sowohl die Zirkumzision als auch die weibliche Genitalverstümmlung wurden Jahrhunderte lang von vielen verschiedenen Völkern aus vielen verschiedenen Gründen praktiziert. Und auch die weibliche Genitalverstümmlung hat eine bedeutende rituelle, religiöse und identifizierende Bedeutung für viele Völker. Es kann deshalb nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass nicht-therapeutische Zirkumzision älter ist als die weibliche Genitalverstümmlung. Aber selbst wenn dem so wäre, ist es immer noch fraglich, ob dieses Argument moralisch relevant ist. Nicht die Geschichte einer Praktik ist von entscheidender Bedeutung, sondern die Frage, ob eine bestimmte Praktik eine Verletzung der Rechte des Kindes ist.

Religiöse Freiheits vs. Körperliche Unversehrtheit  

Die nicht-therapeutische Zirkumzision von Minderjährigen wird von vielen Autoren als eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit betrachtet.[54] Aber nachfolgend schlussfolgern sie oft, dass die nicht-therapeutischen Zirkumzision unter das Recht auf Religionsfreiheit fällt, und dass Eltern deshalb entscheiden dürften, ob sie diesen Eingriff durchführen lassen wollten oder nicht. 

Das Recht auf Religionsfreiheit bedeutet, dass es Eltern frei steht ihre Kinder in einer Religion oder Philosophie ihrer Wahl zu erziehen. Das Recht auf Religionsrecht gilt jedoch nicht nur für Eltern sondern auch für Kinder. Das Recht auf Religionsfreiheit des Kindes impliziert, dass das Kind in einem späteren Alter die Freiheit haben muss eine Religion oder Philosophie selbst zu wählen, oder die Religion oder Philosophie, in der es erzogen wurde, abzulegen. 

Das Kind wird nicht allein von dem Recht auf Religionsfreiheit geschützt, aber auch von dem Recht auf körperliche Unversehrtheit. Dieses Recht, das in Artikel 11 der niederländischen Verfassung und in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgeschrieben ist, ist eines der wichtigsten Grundrechte. Sie schützt Menschen gegen ungewollte Eingriffe auf ihren Körper und kann aufgehoben werden durch nur eine Erlaubnis der betroffenen Person oder deren Vertreter, ein angemessenes Interesse (wie beispielsweise Schutzimpfungen von Kindern) oder durch eine gesetzliche Pflicht (wie etwa die verpflichtete Abgabe von DNA bei Verdacht auf ein Verbrechen)

Einige religiöse Gruppierungen sehen die nicht-therapeutische Zirkumzision als einen notwendigen Eingriff an, um einen Jungen vollständig in die religiöse Gemeinschaft aufzunehmen. In diesem Sinne könnte behauptet werden, dass es in angenommenen besten Interesse des Kindes ist, einer nicht-therapeutischen Zirkumzision unterzogen zu werden, weil damit wichtige kulturelle und religiöse Vorteile verbunden sind. Ein Kind, dass keiner nicht-therapeutischen Zirkumzision unterzogen wird könnte Schwierigkeiten haben eine eigene Identität zu entwickeln und das Gefühl bekommen, dass es „anders“ sei und „nirgends“ dazuzugehören. Solche Gefühle können für Ärzte ein Überlegung sein, nicht-therapeutischen Zirkumzision immer noch durchzuführen. Es muss darauf hingewiesen werden, dass in der Literatur keinerlei Belege für diese Annahme zu finden ist.

Eventuelle Gefühle der Scham, Probleme mit der Entwicklung der eigenen Identität, oder ein Gefühl „nicht dazu zugehören“, die das Kind erfahren könnte, wären weniger auf die fehlende Durchführung der nicht-therapeutischen Zirkumzision zurückzuführen, als vielmehr auf die Tatsache, dass das Kind, weil es nicht beschnitten worden ist, von anderen beurteilt wird. In dem Maße, wie die nicht-therapeutische Zirkumzision eine weniger verbreitete Praktik wird, wie es in Australien und Kanada bereits der Fall, wird es auch mehr und mehr „normal“ werden, dass Jungen nicht beschnitten sind.

In der Literatur finden sich keine Belege dafür, dass nicht-beschnittene Jungen Schwierigkeiten haben ihre Identität zu entwickeln. Dies mag daran liegen, dass Eltern die sich dafür entscheiden, ihre Kinder beschneiden zu lassen, dies wahrscheinlich aus voller Überzeugung tun, und ihre Kinder auch in dieser Überzeugung erziehen.

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das Recht auf religiöse Freiheit des Kindes implizieren, dass religiös-motivierte, irreversibel Eingriffe am Körper des Kindes vermieden werden müssen. Das Kind hat dadurch immer die Freiheit sich in einem späteren Alter selbst zu entscheiden, ob und in welcher Form es sich gegenüber einer bestimmten Religionsgemeinschaft verhalten möchte. Die Taufe von Kindern beispielsweise lässt kein irreversibles Zeichen auf dem Körper zurück und ist deshalb auch keine Einschränkung der Religionsfreiheit des Kindes, wohingegen die irreversible nicht-therapeutische Zirkumzision dies eindeutig ist.

Literatur

  1. Das Wiederzusammennähen der Vagina, beispielsweise nach der Geburt
  2. R.S.B. Kool, Vrouwelijke genitale verminking in juridisch perspectief (Comparative lawstudy of the legal options for preventing and combating female genital mutilation Willem Pompe Instituut, Criminal Law Section, Universiteit Utrecht, Background study to the recommendation on fighting female genital mutilation by the Commission for Preventing Female Genital Mutilation, Zoetermeer, 2005
  3. Slack A. Female circumcision: a critical appraisal. Human Rights Quarterly 1988;10:437–86. Brennan K. The influence of cultural relativism on international human rights law: female circumcision as a case study. Law and Inequality 1989;7:367–98. Atoki M. Should female circumcision continue to be banned? Feminist Legal Studies 1995;3:223–35. Bibbings L. Female circumcision: mutilation or modification? In: Bridgeman J,Millns S, eds. Law and body politics. Aldershot: Dartmouth, 1995:151–70.468 Fox, Thomson Wood AN. A cultural rite of passage or a form of torture: female genital mutilation from an international law perspective. Hastings Women’s Law Journal 2001;12:347–86
  4. Mulder, J, Een druppeltje bloed, Medisch Contact, Nr. 21 - 20 May 2008, p. 912
  5. Jannes H. Mulder Medisch Contact Nr. 36 - 03 September 2008 Pages 1476 - 1477
  6. Karim, B, Hage, Jongens wel, meisjes niet. Medisch Contact, 19 September 2008, 63 nr. 38
  7. Questions in response to the report ‘Jongens wel, meisjes niet’ in Medisch Contact (19 September 2008). Submitted 22 September 2008, nr. 2080900570
  8. Freeman M. A child’s right to circumcision. BJU Int 1999;83:74–8
  9. Bartels, E, Rituelen van bloed en medische ethiek, TGE, 1998, 4, 1-8
  10. Eliminating Female genital mutilation: an interagency statement, WHO, 2008
  11. Ibid, p. 28
  12. Taves DR. The intromission function of the foreskin. Med Hypotheses 2002;59:180–2. Cited in: Warren JP. NORM UK and the medical case against circumcision: a British perspective. In: Denniston GC, Milos MF, eds. Sexual mutilations: a human tragedy. New York: Plenum Press, 1997:85–101
  13. Siehe u. a.: The National Organization of Restoring Men und foreskinrestorationchat.info
  14. Wim Dekkers in bundel De Kwestie
  15. www.minvws.nl/nieuwsberichten/vgp/2007/wetgeving-tatoeren.asp
  16. Nicola Zampieri, Emanuela Pianezzola, Cecilia Zampieri, Male circumcision through the ages: the role of traditionActa Padiatrica, 97, NO: 9, PG: 1305-1307 YR: 2008
  17. Bespielsweise: Wim Dekkers, wat doen we met de voorhuid? In De kwestie, praktijkboek ethiek voor de gezondheidszorg. Lemma, 2008, p. 125-130

Zitierweise:

  • Non-therapeutic circumcision of male minors. Utrecht, Royal Dutch Medical Association, 2010.