Sehr geehrter Herr Kauder,
das Recht auf körperliche Unversehrtheit gehört zu den Grundrechten eines Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Es wird zusammen mit dem Recht auf Leben und dem Recht auf Freiheit der Person in Art. 2 Abs. 2 GG garantiert (hervorgehoben):
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Die Misshandlung von Schutzbefohlenen ist ein Körperverletzungsdelikt, das im deutschen Strafgesetzbuch in § 225 StGB geregelt ist.
Es ist insofern erstaunlich, dass nun ein Aufschrei erfolgt, weil religiös das anders gesehen wird. Dürfen die Grundrechte von Kindern in Deutschland gegenüber den religiösen Interessen von Eltern zurückstehen? Dürfen überhaupt religiöse Verhaltensmaßnahmen die Grundrechte von Menschen einengen?
Dann müsste man genauso die Scharia für Muslims sowie die levitischen Gesetze für strenge konservative Christen erlauben. Dann wäre die Beschneidung von Frauen genauso ein religiöses Grundrecht.
Da fragt man sich dann schon, ob überhaupt die ganzen Kritiker dieses Urteils die Menschenrechte und das Grundgesetz kennen. Inclusive unserer Kanzlerin und dem Gesundheitsminister.
Es kann doch nicht sein, dass archaische Hirtenpraktiken Vorrang vor Kinderrechten haben.
Die Hochschätzung dient dem Gericht, welches das Urteil gesprochen hat.
Freundliche Grüße
Dr. Helmut Horn